AGB NIPCON Communication GmbH bzw NIPCON IT Solution GmbH:
für den Verkauf und die Lieferung von Büromaschinen, Büroausstattung und Informationstechnik einschließlich Datenverarbeitungsanlagen empfohlen vom Bundesgremium des Maschinenhandels – Berufsgruppe Büromaschinen – in der Bundeswirtschaftskammer.

1. UMFANG UND GÜLTIGKEIT
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. LIEFERUNG
2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, es sei denn, daß der Auftraggeber einen gesondert verrechneten Transport- und Versicherungskostenbeitrag zur Lieferung frei Haus bezahlt.
2.2 Teillieferungen sind möglich.
2.3 Bezüglich Verpackung gelten die in Punkt 3.1 genannten Bedingungen.
2.4 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.
2.5 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.
2.6 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

3. PREISE
3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten. Ändert sich die Währungsparität des Euros um mehr als 3% gegenüber den Währungen der wesentlichen Lieferländer, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Veränderungen dem Auftraggeber voll weiterzuverrechnen, wobei ein Rücktrittsrecht in diesem Falle ausgeschlossen ist.

4. LIEFERTERMINE
Der Auftraggeber ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten.
Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

5. ZAHLUNG
5.1 Die Rechnungslegung erfolgt soweit möglich umgehend nach Lieferung.
5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturendatum ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferungen jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fälligzustellen.
5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. EIGENTUMSRECHT
6.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

7. GARANTIE
7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Falle an den Abschluß eines Instandhaltungsvertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.
7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.
7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.
7.4 Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem Technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.
7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß der Auftraggeber sämtlichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.
7.6 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

8. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.
8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitungen sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8.3 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
8.4 Überhaupt ist unsere Haftung auf die Höhe der bestehenden Haftpflichtversicherungssumme beschränkt.

9. SOFTWARE-LEISTUNGEN
Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

10. VORBEREITUNG DES AUFSTELLUNGSORTES
Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus außerdem die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf eigene Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur soweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen (Softwareberechtigungen) – empfohlen vom Fachverband der Unternehmensberatung und Datenverarbeitung, sowie dem Bundesgremium des Maschinenhandels – Bundesberufsgruppe Büromaschinen

1. UMFANG UND GÜLTIGKEIT
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang, Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

2. LEISTUNG UND PRÜFUNG
2.1 Gegenstand eines Auftrages kann sein: – Ausarbeitung von Organisationskonzepten – Global- und Detailanalysen – Erstellung von Individualprogrammen – Lieferung von Bibliotheks (Standard)-Programmen – Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte – Einschulung des Bedienungspersonals – Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) – Telefonische Beratung – Programmwartung – Erstellung von Programmträgern – Sonstige Dienstleistungen
2.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Genehmigungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4 Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der genehmigten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Läßt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der genehmigten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer schriftlich zu melden, der um die raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5 Bei Bestellung von Bibliotheks (Standard)-Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, daß die Ausführung des Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Jeder Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7 Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers.

3. PREISE, STEUERN UND GEBÜHREN
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z. B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer-Tapes, Magnetbandkassetten, usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Bei Bibliotheks (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, tel. Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand werden von den Vertragspartnern entsprechend berücksichtigt.
3.3 Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

4. LIEFERTERMIN
4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Angaben und Unterlagen vollständig, insbesondere die genehmigte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3 zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder noch nachträglich geänderte Angaben bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

5. ZAHLUNG
5.1 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 8 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programm oder/und Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fälligzustellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. URHEBERRECHT UND NUTZUNG
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Weitergabe der Organisationsausarbeitungen, Programme, Leistungsbeschreibungen usw. oder davon abgeleitete Kopien an Dritte, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, zu unterlassen. Im Hinblick darauf, daß die erstellten Programme und Organisationsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung ausschließlich zu eigenen Zwecken des Auftraggebers und nur auf der im Vertrag bezeichneten Hardware. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Betriebes bzw. eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zur Herstellung von Reproduktionen, zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, daß die von ihm in Auftrag gegebenen Programme in die Programmbibliothek des Auftragnehmers zur allgemeinen Nutzung durch die Vertriebsorganisation des Auftragnehmers als Gegenleistung dafür aufgenommen werden, daß seine Programme durch die Nutzung anderweitiger Erfahrungen und Unterlagen für ihn wirtschaftlicher und kostengünstiger erarbeitet werden konnten, als dies ohne Inanspruchnahme derartiger Hilfsmittel der Fall gewesen wäre.

7. RÜCKTRITTSRECHT
7.1 Für den fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschuldend des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Softwareauftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
7.2 Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr entsprechend der im Einzelauftrag vereinbarten Höhe zu verrechnen.

8. GEWÄHRLEISTUNG, WARTUING, ÄNDERUNGEN
8.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
8.2 Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3 Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

9. HAFTUNG
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall ausgeschlossen.

10. LOYALITÄT
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

11. DATENSCHUTZ, GEHEIMHALTUNG
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12. SONSTIGES
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht